Arbeitsrecht
Äußerungen, mit denen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber beleidigt, fallen nicht unter die Meinungsfreiheit des Artikel 5, Abs. 1 Grundgesetz. Zwar wäre es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit unvereinbar, wenn sie in
der Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt angewendet würde. Doch sie ist - in Betrieben wie außerhalb - beschränkt durch allgemeine Gesetze (wie Pflicht zur Rücksichtnahme) und das Recht der persönlichen
Ehre. Die Meinungsfreiheit muss regelmäßig zurücktreten bei Angriffen auf die Menschenwürde, Beleidigungen oder Schmähungen.
GAB vom 24. November 2005 - 2 AZR 584/04
Letzte Änderung: 21.11.2007