Arbeitsrecht
Betriebsratsmitglieder, die in Elternzeit sind, können im Betriebsrat bleiben und auch in neue Betriebsräte gewählt werden. Sie sind nicht automatisch zeitweilig verhindert (im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, Fahrtkosten, die ihnen durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstehen, zu erstatten.
BAG vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/05Letzte Änderung: 21.11.2007