Arbeitsrecht

01.07.2006 Leiharbeiter dürfen auch als Streikbrecher den Betriebsrat wählen

Bei Gate Gourmet - dem zweitgrößten Airline-Caterer der Welt- war am Flughafen Düsseldorf während eines sechsmonatigen Streiks ein neuer Betriebsrat gewählt worden. Der amtierende Betriebsrat argumentierte, dass mit dem Einsatz von Leiharbeitern während eines Arbeitskampfes die Betriebsratswahl manipuliert werden könne. Zudem seien die Leiharbeiter unter Missachtung der Mitbestimmug ins Unternehmen geholt worden. Das ArbG Düsseldorf hat die Wahl des Betriebsrats auf Antrag des Unternehmens für rechtswidrig erklärt. Das 2001 geänderte Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass Leiharbeitern das Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, wenn sie mindestens drei Monate in dem Betrieb arbeiten oder voraussichtlich arbeiten werden. Damit wollte der Gesetzgeber die Situation der Leiharbeiter in den Unternehmen verbessern und einer "Erosion der Stammbelegschaft" entgegenwirken. Auch als Streikbrecher eingesetzte Leiharbeiter dürfen daher nicht von der Betriebsratswahl ausgeschlossen werden.
(ArbG Düsseldorf, Beschl. - 13 BV 55/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007