Arbeitsrecht / Zeiterfassung
Die Einführung und Nutzung von Zeiterfassungsgeräten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, darf er maschinelle
Aufzeichnungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verwenden. Es besteht ein Beweisverwertungsverbot von mitbestimmungswidrig erlangten Informationen.
(LAG Bremen, Urteil vom 28.07.2005 - 3 Sa 9/05
Letzte Änderung: 21.11.2007