Arbeitsrecht

21.07.2006 Auftragslücken sind kein Kündigungsgrund

Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist sozial gerechtfertigt (nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz), wenn der Arbeitsanfall dauerhaft so stark zurückgegangen ist, dass für eine Weiterbeschäftigung kein Bedarf mehr besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber das in einem Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen können. Wenn eine Verleihfirma einem Leiharbeitnehmer kündigen will, reicht es nicht aus, dass der Auftrag beendet ist und es keine Anschlussaufträge gibt. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleihers. Sie rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung.
BAG vom 18. Mai 2006 - 2 AZT 412/05

Letzte Änderung: 21.11.2007