Arbeitsrecht
Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist sozial gerechtfertigt (nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz), wenn der Arbeitsanfall dauerhaft so stark zurückgegangen ist, dass für eine
Weiterbeschäftigung kein Bedarf mehr besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber das in einem Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen können. Wenn eine Verleihfirma einem Leiharbeitnehmer kündigen will, reicht
es nicht aus, dass der Auftrag beendet ist und es keine Anschlussaufträge gibt. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleihers. Sie rechtfertigen keine betriebsbedingte
Kündigung.
BAG vom 18. Mai 2006 - 2 AZT 412/05
Letzte Änderung: 21.11.2007