Recht und Urlaub
Verfall von Urlaub
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Absatz 3 BUrlG) erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres. Der EuGH hatte im November 2018 entschieden, dass Beschäftigte den
Urlaubsanspruch nicht automatisch verliert, nur, weil sie diesen nicht beantragt haben. Das BAG hat nunmehr in einem aktuellen Urteil diese Rechtsprechung bestätigt.
Ein Verlust könne nur eintreten, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der/die Beschäftigte aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, den Urlaub zu nehmen. Außerdem muss der
Arbeitgeber die Urlaubsnahme tatsächliche ermöglichen.
In Umsetzung dieser Informationspflicht sollte der Arbeitgeber zukünftig seine Beschäftigten auffordern, Urlaub zu nehmen und klar und rechtzeitig darüber informieren, dass der Urlaub andernfalls erlöschen kann.
EuGH, Urteile v. 6.11.2018, C-619/16; C-684/16
BAG, Urteil v. 19.02.2019, 9 AZR 541/15
Abgeltung für Erben
In richtlinienkonformer Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung hat das BAG nunmehr entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht durch den Tod des/der Beschäftigten verfällt. Der Anspruch wandelt sich vielmehr in einen
Auszahlungsanspruch der Erben um. Dieser Anspruch geht über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinaus und umfasst damit auch den tariflichen Urlaub und den Sonderurlaub wegen Schwerbehinderung.
BAG Urteil v. 22.01.2019, 9 AZR 45/16
EuGH Urteil v. 6.11.2018, C-569/16; C-570/16
Sonderurlaub
Nach der neuesten Rechtsprechung des BAG bleiben bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt, d.h. es entsteht für einen solchen unbezahlten Zeitraum kein
gesetzlicher Urlaubsanspruch. Damit gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf, die eine Kürzung nicht vorsah.
BAG, Urteil v. 19.03.2019, 9 AZR 315/17
Letzte Änderung: 13.08.2019