Kündigung

28.07.2006 Bei Kündigung Rat bei der richtigen Stelle einholen

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht werden. Eine spätere Klageerhebung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn die Frist ohne Verschulden des Arbeitnehmers versäumt worden ist.

Der Fall : Der Arbeitnehmer war nach Erhalt der Kündigung zu einem Steuerbüro gegangen. Dort erhielt er eine falsche Rechtsauskunft, die dazu führte, dass die dreiwöchige Klagefrist nicht eingehalten wurde. Er beantragte daraufhin, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Damit hatte er keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung treffen. Dass er ein Steuerbüro um Rat gefragt hat, muss ihm angelastet werden. Geeignet ist eine Stelle, die über die notwendige Fachkunde verfügt, beispielsweise die Rechtsschutzstelle einer Gewerkschaft.
LArbG München, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 6 TA 443/05

Letzte Änderung: 21.11.2007