Sozialrecht
Ein Arbeitnehmer, der sein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigt, um eine andere, befristete Stelle anzutreten, führt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zwar die spätere Arbeitslosigkeit zumindest grob
fahrlässig herbei. Durch die grundgesetzlich verbürgte Berufswahlfreiheit darf ein derartiger Wechsel aber nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geahndet werden - zumindest, wenn befristete Stelle nicht
rechtsmissbräuchlich gestaltet ist.
(Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007