Arbeitsrecht
Einseitige Ausschussfristen in vom Arbeitgeber formulierten Arbeitsverträgen, nach denen nur Arbeitnehmer Ansprüche verlieren, wenn sie die Frist nicht einhalten, sind unwirksam (§ 307 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch). Denn sie widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung.
´ BAG vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04
Letzte Änderung: 21.11.2007