Arbeitsrecht

10.08.2006 Einseitige Fristen sind unwirksam

Einseitige Ausschussfristen in vom Arbeitgeber formulierten Arbeitsverträgen, nach denen nur Arbeitnehmer Ansprüche verlieren, wenn sie die Frist nicht einhalten, sind unwirksam (§ 307 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Denn sie widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung.
´ BAG vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04

Letzte Änderung: 21.11.2007