Arbeitsrecht

15.08.2006 Wettbewerbsverbot: Überbrückungsgeld sinkt bei Entschädigung

Ein Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er innerhalb einer Frist nicht zu einem Wettbewerber wechselt oder ihm anderweitig Konkurrenz macht (Wettbewerbsverbot). Für diese "Karenzzeit" hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Bekommt er von der Bundesagentur für Arbeit Überbrückungsgeld (nach § 57 SGB III), muss er es sich auf die Entschädigung anrechnen lassen.

BAG vom 16. November 2005 - 10 AZR 152/05

Letzte Änderung: 21.11.2007