Arbeitsrecht
Arbeitnehmer, die einen Kündigungsschutzprozess führen, können auch nach Ablauf einer Ausschlussfrist Ansprüche geltend machen, wenn es sich um Ansprüche handelt, die vom Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens abhängen. Das sind aber nur solche Ansprüche, die für den Arbeitgeber im Regelfall erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. Bringt der Arbeitnehmer noch
einen neuen, anderen Streitpunkt ein, fordert er zum Beispiel Nachzahlungen aufgrund einer falschen Eingruppierung, muss er diese Ansprüche gesondert gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen - auch wenn sie während des
Kündigungsprozesses fällig werden. (Dann muss er die für diesen Fall geltenden Ausschlussfristen beachten.)
(BAG vom 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007