Arbeitsrecht

24.08.2006 Elternzeit: Besonderer Schutz nur bei erstem Arbeitgeber

Das Kündigungsverbot nach § 18 Bundeserziehungsgesetz bei Elternzeit gilt nur für den Arbeitgeber, bei dem Elternzeit beansprucht wird. Wird während der Elternzeit mit einem anderen Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen, gilt dafür der besondere Kündigungsschutz nicht. Denn die Kündigung der Teilzeitstelle gefährdet nicht den anderen Arbeitsplatz, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird.
(BAG vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 596/04)

Letzte Änderung: 21.11.2007