Arbeitsrecht
Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelung über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Das gilt sowohl für die Höhe als auch für den Zeitpunkt
der Tariferhöhung. Darum ist auch eine Betriebsvereinbarung unwirksam, die vorsieht, dass die Tariferhöhung auf das Effektiveinkommen gezahlt wird. Geregelt werden kann nur, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf
übertarifliche Zulagen angerechnet werden dürfen.
Auch eine Betriebsvereinbarung, nach der sich eine übertarifliche Zulage um denselben Prozentsatz erhöht wie das Tarifgehalt, verstößt nicht gegen § 77 BetrVG.
Letzte Änderung: 21.11.2007