Arbeitsrecht

08.11.2006 Tariferhöhung: Betriebsvereinbarung ist unwirksam

Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelung über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Das gilt sowohl für die Höhe als auch für den Zeitpunkt der Tariferhöhung. Darum ist auch eine Betriebsvereinbarung unwirksam, die vorsieht, dass die Tariferhöhung auf das Effektiveinkommen gezahlt wird. Geregelt werden kann nur, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden dürfen.
Auch eine Betriebsvereinbarung, nach der sich eine übertarifliche Zulage um denselben Prozentsatz erhöht wie das Tarifgehalt, verstößt nicht gegen § 77 BetrVG.

BAG vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05

Letzte Änderung: 21.11.2007