Arbeitsrecht

08.11.2006 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 125 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Diesen Anspruch haben alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Vorschrift entspricht einer langen Tradition. Auch die Neuregelung im SGB IX beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um zusätzliche fünf Arbeitstage aufzustocken, auch dann, wenn er bereits mehr als den gesetzlichen Urlaub erhält.
BAG-Urteil vom 24.Oktober 2006 - 9 AZR 669/05

Letzte Änderung: 21.11.2007